„Vorsicht beim Einkauf im Internet - Internethandel auf dem Prüfstand“ |
Sigrid Löbell-Behrends
Das CVUA Karlsruhe hat im Projekt Internethandel, einem vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg initiiertem Forschungsprojekt, den Internethandel mit Erzeugnissen des LFGB untersucht.
Das LFGB ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Die Untersuchung und Bewertung der Waren, die unter die Bestimmungen des LFGB fallen, obliegt in Baden-Württemberg den CVUA's, den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern.
Der Internethandel hat in den letzten Jahren stark zugenommen und erscheint sowohl für Käufer als auch Verkäufer vorteilhaft, da der Kostenvorteil des Händlers (geringere Personal-, Lagerhaltungskosten und Miete als im klassischen Einzelhandel) zumindest teilweise an den Kunden weitergegeben wird. Im Gegensatz zum Einzelhandel fehlen derzeit jedoch geeignete Strukturen, um den Internethandel zu überwachen und den Verbraucherschutz in diesem Marktsegment sicherzustellen. Eine klassische Probenahme ist oft nicht möglich. Viele Internet-Anbieter verlangen die Angabe einer E-Mail-Adresse, über die sie die Bestellung vor der Ausführung erst verifizieren. Häufig können die Erzeugnisse auch nur unter Angabe einer Kreditkartennummer bezogen werden. Die Feststellung des Anbieters gerade bei dubiosen Produkten oder bei Produkten, die nicht aus Deutschland stammen, ist oft schwierig.
Es werden viele Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Mittel und Arzneimittel im Internet angeboten, wobei die Grenzen zwischen diesen Produktgruppen nicht immer klar erkennbar sind. Beispielsweise versprechen viele kosmetische Produkte neben der äußeren Wirkung auch einen tiefergehenden Einfluss auf den Organismus. Dies sind Grenzprodukte zu Arzneimittel, auch Borderlineprodukte genannt.
Dabei handelt es sich um Produkte, die Probleme bei der Abgrenzung und Zuordnung zu den Bereichen Lebensmittel, Kosmetika und Arzneimittel verursachen. Borderlineprodukte sind z.B. Kosmetika, die neben der äußerlichen Wirkung auch einen tiefergehenden (systemischen) Einfluss auf den Organismus versprechen oder erwarten lassen und damit Grenzprodukte zu den Arzneimitteln darstellen.
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Der Internethandel mit solchen Borderlineprodukten ist besonders problematisch im Hinblick auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht wie die Verwendung von nicht zugelassenen Zusatzstoffen. Oft liegen unzulässige Werbeaussagen und sonstige Irreführungen vor. Dies gilt besonders für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln als angebliche Lebensmittel bzw. kosmetische Mittel. Ein Risiko für den Verbraucher besteht hier besonders durch kritische arzneilich wirksame Stoffe, die ohne ärztliche und pharmazeutische Überwachung und ohne Aufklärung des Verbrauchers über die Risiken und Nebenwirkungen eingenommen werden.
Abnehmen ohne Diät? Schlankheitsmittel aus dem InternetIm Internet werden dem Verbraucher vielversprechende Schlankheitsmittel angeboten. Die Versprechungen reichen von "Schlemmen ohne Reue" bis hin zu "Seife mit Seetang: Abnehmen beim Duschen".
Wir haben im Internet im Bereich der Schlankheitsmittel recherchiert und dabei 371 Produkte gefunden. Der überwiegende Teil (88%) war als Nahrungsergänzungsmittel deklariert, 12% wurden als Kosmetika angeboten.
Bei den kosmetischen Mitteln haben wir nur etwa 1/3 der Produkte als unbedenklich eingestuft, während bei dem Rest irreführende Werbeaussagen, eine arzneiliche Zweckbestimmung oder Zweifel an der Sicherheitsbewertung vorlagen.
Die Hersteller kosmetischer Mittel sind verpflichtet, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ihrer Produkte für diese eine Sicherheitsbewertung zu erstellen. Dazu wird das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, ihr chemischer Aufbau und der Grad der Exposition berücksichtigt.
Irreführende Werbeaussagen waren z. B. "Schlankheitsgel, das Fettzellen abbaut" oder Cremes, die ein "Schrumpfen der Körperfettzellen" versprechen.
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Auch bei den Nahrungsergänzungsmitteln konnten wir nur etwa 1/3 als verkehrsfähige Lebensmittel einstufen, während bei ca. 1/4 der Produkte arzneiliche Wirkstoffe festgestellt wurden. Weitere Verstöße bei den Nahrungsergänzungsmitteln waren irreführende Werbeaussagen wie z.B. "Obwohl man wie bisher weiter isst, purzeln die Pfunde, man nimmt ab und nähert sich seinem Wunschgewicht", nicht zugelassene Zusatzstoffe sowie als ‚Novel Food' eingestufte Zutaten.
Darunter versteht man neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, die vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Sie unterliegen einer Genehmigungspflicht mit einer einheitlichen Sicherheitsprüfung.
Auf dem Markt wird eine große Vielfalt an Lebensmitteln für Sportler angeboten, bei denen in der Werbung oft eine Steigerung von Leistungsfähigkeit und Regenerationsfähigkeit bis hin zu einer Beeinflussung des Hormonhaushaltes suggeriert wird. Der Internethandel spielt bei Sportlernahrung eine große Rolle. Nach einer im März 2008 in "Die Zeit" veröffentlichten Umfrage in 130 süddeutschen Fitness-Studios gab jeder zehnter der befragten Freizeitsportler an, schon einmal Erfahrungen mit anabolen Steroiden gemacht zu haben, die immerhin zu 22% über das Internet bezogen wurden. Als besonders problematisch sind solche Produkte für Sportler anzusehen, die zwar als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sind, deren Inhaltsstoffe aber tatsächlich eine arzneiliche oder hormonmodulierende Wirkung aufweisen. Ein Beispiel dafür sind prohormonhaltige Zubereitungen.
Das sind Steroidhormone, die in der Biosynthese z.B. von Testosteron als Zwischenprodukt auftreten.
Hormonmodulierende WirkungStoffe, die einen Einfluss auf den Hormonhaushalt des Körpers haben, der über den üblicher Lebensmittel hinausgeht.
Bei unserer Untersuchung des Internethandels mit Sportlernahrungsmitteln lag der Fokus daher auf den Produkten, die mit einer hormonmodulierenden oder arzneilichen Wirkung beworben werden.
Unsere Recherche ergab 79 verschiedene Produkte. 56% enthielten nach Deklaration pflanzliche Zutaten wie z.B. Maca oder Tribulus terrestris, deren Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist. 75% dieser Produkte wurden massiv mit einer hormonbeeinflussenden Wirkung beworben, häufig mit Aussagen wie steigert den Testosteronspiegel oder stimuliert die Hormonproduktion.
22% der recherchierten Produkte wurden aufgrund der angegebenen stofflichen Zusammensetzung oder ihrer Präsentation als Arzneimittel eingestuft, weitere 22% sind in Abhängigkeit der (uns unbekannten) Wirkstoffkonzentration bzw. bei arzneilicher Zweckbestimmung als Arzneimittel einzuordnen. So fanden wir z.B. mehrere Produkte, die DHEA enthalten. DHEA steht für Dehydroepiandrosteron, es ist ein verschreibungspflichtiges Prohormon und damit in Nahrungsergänzungsmitteln nicht zulässig.
Nur 40% der recherchierten Produkte wurden nach ihrer deklarierten stofflichen Zusammensetzung als Lebensmittel eingestuft. Bei 16% der Produkte war uns ohne weitergehende Prüfung keine Bewertung möglich.
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Letztendlich ist es für den Verbraucher nicht möglich, tatsächlich hormonell wirksame Zubereitungen, die dann aber auf der Verbotsliste der WADA stehen und in der Regel verschreibungspflichtig sind von denjenigen zu unterscheiden, bei denen solche Wirkungen nicht hinreichend belegt oder sogar unwahrscheinlich sind.
Die World Anti-Doping Agency ist eine internationale Organisation, die weltweit die Maßnahmen gegen das Doping im Leistungssport organisiert. Jährlich wird von ihr die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden = "Dopingliste" veröffentlicht.
Auch beim Handel und vor allem bei der Bewerbung alkoholhaltiger Getränke lässt sich eine teilweise Verlagerung ins Internet feststellen. Diese Verlagerung betrifft vor allem Produktgruppen mit kritischen Zutaten, wie das Beispiel Absinth zeigt.
AbsinthDie Wirkung des Absinth wird oft als berauschend, euphorisierend, anregend und stimulierend beschrieben. Dadurch genießt der Absinth den zweifelhaften Ruf einer psychoaktiven Droge, die ihn in gewissen Kreisen zu einem neuen Kultgetränk avancieren ließ. Oft wird diese Wirkung allein auf das im Absinth enthaltene Thujon zurückgeführt, eine These, die wissenschaftlich widerlegt ist. Die unter dem Ende des 19. Jahrhundert geprägten Begriff "Absinthismus" (s. Woche 11)zusammengefassten Wirkungen können nach heutigem Stand der Wissenschaft allein durch einen chronischen Alkohol-Missbrauch erklärt werden - immerhin enthält Absinth bis zu 70%vol Alkohol.
Bemerkenswert ist, dass im Online-Handel von Absinth eine Reihe von Produkten vorsätzlich den geltenden Thujongrenzwert überschreiten. Thujongehalte von zum Teil 90 bis 100mg/kg werden ausgelobt und konnten in mehreren Produkten durch unsere Analysen verifiziert werden.
Die Aromen-Verordnung legt für Spirituosen den Grenzwert für Thujon mit 10mg/kg fest, für Bitterspirituosen mit 35mg/kg. Die Grenzwerte der deutschen Aromenverordnung basieren auf der EU-Richtlinie 88/388 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Aromen und gelten insofern zumindest europaweit.
Bei hochprozentigen Spirituosen und insbesondere Kräuterlikören sind in der Internetwerbung häufig Hinweise auf eine verdauungsfördernde Wirkung vorzufinden. Diese angebliche Eigenschaft kann nur auf der Wirkung der Kräuter wie z.B. Kümmel oder Fenchel beruhen. Der enthaltene Alkohol kann aber eine zügige Magenentleerung behindern. Eine verdauungsfördernde Wirkung von Kräuterspirituosen ist nach unseren Erkenntnissen wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und damit eine Irreführung des Verbrauchers.
Nach §11 LFGB ist es verboten, für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen oder Aussagen zu werben.
Irreführende Werbung wurde ebenfalls bei Topinamburbränden festgestellt, da sie häufig speziell für Diabetiker angepriesen werden. Die Topinamburknolle ist vor allem bei Diabetikern bekannt, da sie bis zu 16% aus Inulin besteht und daher als Stärke-Ersatz bei der Ernährung eingesetzt werden kann. Die aus ihr hergestellt Spirituose enthält jedoch kein Inulin. Hinweise auf eine gesundheitsfördernde Wirkung von Topinamburbränden speziell für Diabetiker sind daher grundsätzlich irreführend und auch gemäß der Health-Claims-Verordnung nicht zulässig.
Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
| Schlauer Fuchs |
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